Vereinsstatuten

Art. 1 Name, Sitz

Cantapè ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er hat seinen Sitz in Uster.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt, zusammen zu singen und einstudierte Werke öffentlich vorzutragen.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Cantapè besteht aus Aktivmitgliedern. Als solche gelten SängerInnen, die regelmässig an den Proben teilnehmen und im Chor mitsingen. Nach vier Schnupperproben und Rücksprache mit dem Vorstand wird man Aktivmitglied.

Art. 4 Austritt

Austritte sind dem Vorstand schriftlich zu erklären. Austritte sind in der Regel nach einem erfolgten Konzert möglich.

Art. 5 Ausschluss

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt.

Art. 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch der aktiven und ehemaligen Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

Art. 7 Mitgliederbeitrag

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung der Proben verpflichtet. Pro Probe ist ein kostendeckender Betrag von mindestens Fr. 15.00 bis höchstens Fr. 30.00 zu bezahlen. Diese werden etwa alle drei Monate vom Kassier in Rechnung gestellt.

Art. 8 Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge sowie freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft.

Art. 9 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur dessen Vermögen.

Art. 10 Organe

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Revisionsstelle

Art. 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder oder der Vorstand verlangen. Es wird ein Protokoll geführt.

Änderungen der Statuten können von der Mehrheit der an der Mitgliederversammlung Anwesenden beschlossen werden.

Für die Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit aller Mitglieder.

In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind:

  • Abnahme der Jahresrechnung

  • Wahlen

  • Änderung der Statuten

  • Auflösung des Vereins

Art. 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: PräsidentIn, ChorleiterIn, AktuarIn, KassierIn

Der Vorstand

  • vertritt den Verein gegen aussen

  • führt die laufenden Geschäfte

  • beschliesst auf Antrag der/s ChorleitersIn über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • unterstützt den/die ChorleiterIn in der Programmplanung
  • beruft die Mitgliederversammlung ein

Art. 13 Die Revisionsstelle

Der/die RechnungsprüferIn prüft die Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung Antrag über die Entlastung.

Art. 14 Amtszeit

Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Organe beträgt ein Jahr.

Art. 15 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist gleich dem Schuljahr. Es beginnt im August und endet im Juli.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Statuten werden an der Mitgliederversammlung vom 29.08.2006 genehmigt und treten ab diesem Zeitpunkt in Kraft.